Umsatzsteuer: Bei Schlussrechnung korrekt ermitteln
Bei einer Schlussrechnung – etwa bei einem Bauvorhaben – ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der in der Schlussrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer. Das stellte jetzt der Bundesfinanzhof klar. Die als Vorsteuer für den Rechnungsempfänger abziehbare Umsatzsteuer darf nicht so ermittelt werden, dass einfach der Nachzahlungsbetrag in der Schlussbetrag als Bruttobetrag verstanden und daraus die Mehrwertsteuer herausgerechnet wird.
Urteil: BFH V R 38/17