Unentgeltliche Zuwendungen von Unternehmen auf dem Prüfstand
Dass kooperierende Unternehmen sich untereinander unentgeltliche Zuwendungen zukommen lassen, ist nicht ungewöhnlich. Um ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern, können darauf aber auch Steuern anfallen. Der Bundesfinanzhof bittet den Europäische Gerichtshof nun zu klären, ob die deutschen Regelungen zulässig sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bittet den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Klärung umsatzsteuerlicher Behandlungen einer unentgeltlichen Zuwendung. Denn die unentgeltliche Wertabgabe unterliegt der Entnahmebesteuerung. Die Bemessungsgrundlage für solche Entnahmen ergibt sich aus dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder in Ermangelung eines solchen, aus den Selbstkosten. Ziel der Entnahmebesteuerung ist, einen ungerechtfertigten Vorteil eines Steuerpflichtigen gegenüber einem Verbraucher zu verhindern.
Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmer einem anderen Unternehmen Wärme aus seinem Blockheizkraftwerk unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Bundesfinanzhof hat nun drei Fragen an den EuGH:
- Ist es eine umsatzsteuerliche Entnahme, wenn der Empfänger der Wärme für seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit nutzt?
- Schränkt diese Entnahme den Selbstkostenpreis so ein, dass nur vorsteuerbelastete Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind?
- Sind auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen in die Selbstkostenberechnung mit einzubeziehen?
Fazit: Der EuGH muss die Fragen des BFH beantworten. Unternehmer, die es mit einer ähnlichen Konstellation zu tun haben, könnten mit Verweis auf die zu klärenden Fragen laufende Fälle offenhalten.