Unternehmen: Termingeschäfte in sich abrechenbar
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus ebensolchen verrechnet werden.
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus ebensolchen verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter unerlaubt solche rein spekulativen Geschäfte getätigt hat. Das Unternehmen wird dafür steuerlich in Regress genommen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 6.7.2016, veröffentlicht am 12.10.2016, Az. I R 25/14). Der Fall: Ein Sachbearbeiter hatte hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Diese Geschäfte hatte das Unternehmen nicht erlaubt. Es erlitt beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt. Dennoch war das Unternehmen „dran“. Anders sieht es bei Termingeschäften aus, die auf eine physische Lieferung abstellen. Wenn Sie also auf einen tatsächlichen Eingang einer bestimmten Summe Devisen setzen und nicht bloß spekulieren, können Verluste nach Meinung des BFH umfassend – und nicht nur mit identischen Geschäften verrechnet – geltend gemacht werden.
Fazit: Nur auf tatsächlichen Vollzug (Lieferung) angelegte Geschäfte sind steuerlich über die bloße Verrechnung hinaus ansetzbar.