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Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Verkaufsförderung ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung

Im Rahmen eines Programms „X“ fördert eine Genossenschaft die Schaffung neuer Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern. Dafür vergibt sie Finanzspritzen. Eine Förderung können nur Mitglieder für zusätzlich geschaffene Verkaufsflächen erhalten. Diese müssen zugleich der Steigerung des Umsatzes mit Waren dienen, die von der Genossenschaft bezogen werden. Ist das Ganze nun umsatzsteuerpflichtig und berechtigt zum Vorsteuerabzug? Die Richter am BFH mussten ran.
Verpflichtet sich ein Einzelhändler gegenüber einem anderen Unternehmer  auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von diesem Unternehmer bezogene Produkte zum Verkauf anzubieten und zahlt dafür eine Gebühr, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Einzelhändlers an den anderen Unternehmer vor. Das hat der Bundesfinanzhof festgestellt.  


Fazit: Es handelt sich in einem solchen Fall also nicht, wie vom Finanzamt gemeint, um einen nicht steuerbaren Zuschuss.

Urteil: BFH, V R 22/18

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