Verluste ohne Kompensation
Steuern zahlen auf Verluste – die Abgeltungsteuer macht es möglich. Wer sich beispielsweise an einem Unternehmen beteiligt und diese Beteiligung mit einem Kredit finanziert, kann die Schuldzinsen nicht von der Steuer abziehen, die beim Verkauf der Beteiligung fällig wird. Selbst dann nicht, wenn die Aufwendungen für den Kauf der Beteiligung den Erlös beim Verkauf übersteigen. Etwa, wenn nach Verlauf noch Schuldzinsen fällig werden, die das „Geschäft" per saldo ins Minus treiben. Entsprechend entschied der Bundesfinanzhof aktuell in einem noch nicht veröffentlichten Urteil (Az. VIII R 41/15). Davon betroffen sind vor 2009 verkaufte oder aufgegebene Beteiligungen.
Beteiligungsverkäufe sind steuerpflichtig, wenn der Käufer mindestens zu 1 % an der AG oder GmbH beteiligt war. Wurde der Kauf zuvor mit einem Kredit finanziert, Pech! Werbungsaufwendungen, lassen sich in diesem Falle nicht geltend machen, wenn der Verkaufserlös niedriger ausfällt als die Restschuld.
Verfassungsrechtlich eindeutig
Ursache ist die Einführung der Abgeltungssteuer 2009. Damit hat sich die Anrechnung von Werbungsaufwendungen früherer Zeiten erledigt. Das grundsätzliche Abzugsverbot für Werbungskosten steht laut BFH nicht in Frage. Der Bundesfinanzhof hält damit weiter an seiner aus Steuerzahlersicht ungünstigen Beurteilung für die Jahre ab 2009 fest.
Fazit:
Solange es die Abgeltungssteuer gibt, sind Werbungsaufwendungen für den Kapitalerwerb praktisch nichts wert.