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Verluste sollen erhalten bleiben

Verlustwegfall verfassungswidrig

Der Wegfall des Verlustvortrages einer Kapitalgesellschaft beschäftigt das Bundesverfassungsgericht. Derzeit gilt, dass er beim Verkauf von 50% der Anteile binnen fünf Jahren völlig entfällt. Das Finanzgericht Hamburg hat bis zur Entscheidung auch die Aussetzung der Vollstreckung aufgehoben.

Der Wegfall von Verlustvorträgen beschäftigt das Bundesverfassungsgericht. Bisher entfällt der Vortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Daran stört sich das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 11. 5. 2018, Az. 2 V 20/18).

Das Finanzgericht hat zudem vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Es widerspricht damit der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Bundesfinanzministeriums, wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden in einem solchen Fall kein Grund besteht.

Rechtsschutz für Steuerzahler wichtiger als Haushaltsinteresse des Fiskus

Das Gericht untersagt jetzt eine Vollziehung angefochtener Bescheide. Denn bis zur endgültigen Entscheidung sei offen, ob das Bundesverfassungsgericht die Norm tatsächlich für nichtig erklärt. Wenn dies erfolgt, muss geklärt werden, ob dies rückwirkend oder erst für die Zukunft gilt.

Der Rechtsschutz für den Steuerzahler ist wichtiger als das Haushaltsinteresse des Fiskus. Das FG Hamburg erwartet jedenfalls, dass der § 8c Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem ähnlichen Fall bereits entschieden. Der quotale Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen von mehr als 25% sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Rechtsfolge einer gesetzlichen Nachbesserung tritt laut Bundesverfassungsgericht bis spätestens zum 31. Dezember 2018 rückwirkend ein (Beschluss vom 29.3.17, Az. 2 BvL 6/11).

Fazit: Prüfen Sie, ob Sie ähnlich gegen den Fiskus vorgehen und Ihre Chancen wahren können.

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