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Fristen sind einzuhalten

Verspätete Abgabe kennt Bedingungen

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Die Pandemie bedeutete für uns alle Stress - auch für Steuerberater. Ein Finanzamt versprach auf seiner Website, wegen der gegebenen Besonderheiten besondere Rücksicht zu nehmen. Gilt das auch für zu spät eingereichte Steuererklärungen?
Steuerzahler sollten im Hinblick auf Abgabefristen unbedingt die gesetzlichen Vorgaben beachten - und nicht auf schwammige Formulierungen auf der Finanzamt-Website hoffen. Das musste ein Kläger vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf lernen. Der Steuerberater gab die Steuererklärung für 2019 erst im Herbst 2021 ab. Eine Fristverlängerung hatte er nicht beantragt. 

Der Steuerberater verwies auf die Mehrbelastungen während der Pandemie. Denn auf der Website des Finanzamts war zu lesen, dass die "Besonderheiten der Pandemie" in Einzelfällen berücksichtigt würden. Finanzamt und FG ließen sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen. Die Ausführungen auf der Website würden keine verspätete Abgabe ohne Antrag auf Fristverlängerung rechtfertigen. Auch der festgesetzte Verspätungszuschlag, gegen den sich der Kläger wehren wollte, sei daher rechtmäßig. 

Fristverlängerung muss pünktlich beantragt werden

Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall ein pünktlich eingereichter Antrag auf Fristverlängerung wohl genehmigt worden. Der hätte aber vor dem Stichtag (31.08.2021) erfolgen müssen. Sich im Nachhinein auf Pandemie-Stress zu berufen, überzeugt nicht. Dass der Bundesfinanzhof (BFH) den Sachverhalt anders beurteilt, ist nicht zu erwarten.

Fazit: Fristen müssen eingehalten werden. Vage Formulierungen auf der Finanzamt-Website sollten nicht zum Anlass genommen werden, um die Steuererklärung verspätet abzugeben.

Urteil: FG Düsseldorf vom 7.3.2023, 12 K 1588/22 AO

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