Weniger Betriebsgewinn durch Zinsswaps
Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung generell nicht als Entgelt für Schulden im gewerbesteuerlichen Sinn zu qualifizieren. Grund: Sie werden nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht. Die Folge: Sie können steuerlich nicht mehr den Gewinnen des Unternehmens aufgeschlagen werden. Diese für Unternehmen positive Entscheidung hat soeben der BFH getroffen. Aber es gibt eine Ausnahme, die Unternehmer kennen sollten.
Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swapkosten Entgelte für Schulden sein. Aber nur dann, wenn