Weniger Betriebsgewinn durch Zinsswaps
Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swapkosten Entgelte für Schulden sein. Aber nur dann, wenn der Darlehensvertrag und das Swapgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht.
Das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) können als einheitliche Schuld zusammengefasst werden, wenn beide Geschäfte in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind.
Voraussetzungen
Hierfür ist Voraussetzung, dass beide Geschäfte hinsichtlich
- der vertragschließenden Personen,
- der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und
- der Beträge und Laufzeiten im Wesentlichen kongruent sind und
- die Fälligkeitstermine der Zins- und Swapverbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.
Dann sind Swapaufwendungen ausnahmsweise doch gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.
Hintergrund
Zinsen und Entgelte für die Überlassung von Fremdkapital stellen handelsrechtlich Aufwand dar. Im Rahmen steuerlicher Gewinnermittlung werden die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen grundsätzlich ebenfalls gewinnmindernd erfasst.
Die Gewerbesteuer soll jedoch aufgrund ihrer besonderen Zwecksetzung nicht zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung unterscheiden. Diesem Ziel wird durch eine Spezialregelung Rechnung getragen. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes sind Entgelte für Schulden, wenn diese zuvor als Aufwand erfasst wurden, der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer anteilig hinzuzurechnen.
Die durch den Gesetzgeber gewählte Formulierung „Entgelte für Schulden“ (in Form einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital) erweist sich in vielen Praxisfällen jedoch als nicht präzise genug. Die Folge: Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wirft zahlreiche Fragen auf. Bei einem sogenannten Zinsswap z.B. tauschen die Vertragsparteien feste und variable Zinsraten gegeneinander aus, um sich gegen Zinsschwankungen abzusichern. Weil die Swap-Aufwendungen mit der Fremdkapitalüberlassung in Zusammenhang stehen, klassifiziert die Finanzverwaltung diese als Zinsen i. S. d. der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften.
Der konkrete Fall, der zum Urteil des obersten Finanzgerichts führte:
Beim Abschluss der Verträge waren weder Laufzeit noch Valutahöhe im Darlehensvertrag und in der Swap-Vereinbarung nahezu deckungsgleich. Es entwickelten sich nicht nur die Valutastände des Darlehens und Zinsswaps gegenläufig; auch die Zahlungen aufgrund der Zinsswap-Vereinbarungen waren unabhängig von den Ansprüchen und Verpflichtungen des Darlehensvertrages zu erbringen. Die vom BFH jetzt aufgestellten Anforderungen für eine Hinzurechnung von Swap-Aufwendungen waren daher nicht erfüllt. Das Unternehmen hatte daher mit seiner Klage gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung Erfolg.
Fazit: Machen Sie Ihren Steuerberater auf diese „Feinheit“ aufmerksam.
Urteil: BFH III R 27/21