Versicherungsverträge: Im Konkursfall regiert der Insolvenzverwalter
Ein neues Urteil des BGH zum Insolvenzrecht birgt Nachteile für Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen in Konkursverfahren.
Als Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens müssen Sie sich selbst um ihren D&O-Vertrag kümmern. Der eingesetzte Insolvenzverwalter muss die Zahlungen für die Versicherung des Geschäftsführers nicht fortsetzen. Darauf macht die renommierte Anwaltskanzlei von Friedrich Graf von Westphalen aufmerksam und verweist auf ein entsprechendes Urteil des BGH (Urteil vom 16.4.2016, Az. IX ZR 161/15). Der Insolvenzverwalter hat bei D&O-Versicherungen im Insolvenzfall freie Hand. Selbst wenn er den Geschäftsführer für dessen Entscheidungen haftbar macht, muss er dessen Versicherung nicht weiterführen. Dies gilt sowohl für Geschäftsführer von GmbHs wie für Vorstände von Aktiengesellschaften. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss ein Insolvenzverwalter nur sogenannte insolvenzspezifische Pflichten erfüllen. Dies betrifft nur Schuldner und Gläubiger – nicht aber Geschäftsführer oder Vorstände. Wenn absehbar ist, dass der Geschäftsführer die Haftungsansprüche nicht erfüllen kann, könnte der Insolvenzverwalter zahlen. Er muss dies aber sorgfältig gegenüber den Gläubigern begründen können, weil er ihnen Vermögensmasse entzieht. Der BGH hat übrigens offen gelassen, ob der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer über die Nichtfortführung informieren muss. Als Betroffener müssen Sie deshalb aktiv werden und im Zweifel nachfragen. Sie sollten ggf. überlegen, ob Sie die entsprechende Versicherung aus eigener Tasche weiterführen. Achten Sie auch darauf, dass Sie einer möglichen Kündigung der D&O zuvorkommen. Denn: Ist der Vertrag erst einmal gekündigt, bekommen Sie nur schwer eine neue – und diese deckt auch den Altschaden nicht.
Fazit: Betroffene Geschäftsführer müssen zügig ein Auge auf ihre D&O werfen. Denn sie haben praktisch nichts mehr zu sagen, haften aber trotzdem.