Darlehenserlass ohne Steuerwirkung
Ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs mit einer Bank muss sich nicht zwangsläufig steuererhöhend auswirken. Im Streitfall ging es um die Haftung der Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung einer drückervermittelten Schrottimmobilie. Wird der Vergleich richtig formuliert, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor. Die finanzierende Bank kann in dem Vergleich erklären, einen Teil des ausstehenden Darlehens, das der Steuerzahler zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Schrottimmobilie aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern.
Es darf nicht festgestellt werden können, dass die Bank mit dem "Verzicht" auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerzahlers abgegolten hat. Ein derartiger "Verzicht", den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt auf Seiten des Steuerzahlers auch nicht zu einkommensteuerpflichtigen „sonstigen Einkünften“ nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.
Streitfall Eigentumswohnung
Im Streitfall ging es um eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung. Sie war beim Kauf im Jahr 1995 viel weniger wert als der gezahlte Kaufpreis von 284.000 DM. In einem späteren zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren wegen unterlassener Restschuldbegleichung machte der Kreditnehmer und Wohnungskäufer geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis sei deutlich überhöht gewesen.
Nach dem folgenden Vergleich im Jahr 2012 leistete der Mann nur etwa die Hälfte des noch verbleibenden Darlehensbetrags. Das Finanzamt behandelte den erlassenen Betrag teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen und damit als Einnahme aus Vermietung, und teilweise als Rückzahlung des Kaufpreises für die Mietimmobilie. Dadurch vermindere sich ab dem Folgejahr die Gebäudeabschreibung.
Erfolgreiche Klage
Die Klage des Wohnungseigentümers gegen diese Praxis hatte Erfolg. Mit Urteil vom 26. Juli 2019 (Az. 13 K 1991/17) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich habe die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt.
Diese Sichtweise teilte auch der BFH zugunsten des Klägers. Vieles spreche dafür, dass der Vergleich zur Beendigung der für die Beteiligten des Zivilrechtsstreits belastenden Prozesssituation geschlossen worden sei; nicht aber, um den Klägern in der Vergangenheit überzahlte Schuldzinsen oder einen zu hohen Kaufpreis zu erstatten.
Fazit: Wird ein solcher Vergleich mit der Bank richtig formuliert, fallen keine Steuern auf den Rückfluss von Werbungskosten an.
Urteile: BFH, IX R 32/19, FG Baden-Württemberg vom 26. Juli 2019 (Az. 13 K 1991/17)