Der Eingang des Gutachtens entscheidet
Ist schon vor der Einreichung eines Gutachtens zur Minderung Grunderwerbsteuer fällig gestellt worden, sollten Sie diese zunächst fristgerecht zahlen. Denn sonst fallen womöglich Säumniszuschläge von 0,5% monatlich für jeden angefangenen Monat der Säumnis an. Erst ab Eingang eines ordnungsgemäßen Gutachtens hat der Steuerzahler nämlich Anspruch auf einen Aussetzung der Vollziehung; d.h. darauf, dass er die zuviel verlangte Steuer bis zur endgültigen Klärung nicht zahlen muss. Das gilt auch dann, wenn von Anfang an schlüssige Erwägungen dafür vorgetragen werden, dass der Grundbesitzwert zu hoch und der Verkehrswert des Grundstücks definitiv niedriger ist.
Ermittlung des Grundbesitzwerts nach eigenem Verfahren
In bestimmten Fällen wird vom Finanzamt eigens für Zwecke der Grunderwerbsteuer oder Erbschaft- und Schenkungsteuer nach einem besonderen Verfahren ein sogenannter „Grundbesitzwert“ ermittelt. Etwa im Rahmen einer Anteilsvereinigung oder für geerbten oder geschenkten Grundbesitz. Dieser Wert wird in einem eigenen Bescheid gesondert festgestellt.
Ist der so ermittelte Grundbesitzwert zu hoch, z.B. weil er über dem tatsächlichen Grundstückswert liegt, kann der Steuerzahler dem Finanzamt den niedrigeren gemeinen Wert des geerbten Grundbesitzes nachweisen. Das kann z.B. durch ein Gutachten geschehen. Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein.
Grundbesitzwert für kontaminiertes Grundstück
Im verhandelten Fall ist der tatsächliche Wert des Grundstücks nach Auffassung des Klägers infolge einer Altlastenkontamination und damit verbundener hoher Beseitigungskosten null Euro. Er legte daher Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das vom Kläger beauftragte Gutachten ging erst gut eine Woche nach Fälligkeit der streitigen Grunderwerbsteuer beim Finanzamt ein.
Fazit: Das Finanzamt hat zurecht erst ab Eingang des Gutachtens Aussetzung der Vollziehung gewährt, so der BFH. Deswegen sind Säumniszuschläge für einen ersten angefangenen Monat der Säumnis entstanden und müssen vom Kläger bezahlt werden.
Urteil: BFH, II B 61/19
Hinweis: Dabei bleibt es auch, wenn der Kläger später Recht bekommt und das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf null Euro heruntersetzt.