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Es besteht kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Ein Mechaniker wollte seine 31 Urlaubstage in halben Tagen nehmen, weil er in der anderen Hälfte des Tages im Weinberg arbeiten wollte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erlaubte diese Variante von Urlaubs-Job-Sharing nicht.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage. Der gewünschte Erholungszweck ist durch eine Zerstückelung und „Atomisierung" dieser Zeit nicht zu erreichen und steht dem Bundesurlaubsgesetz entgegen. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) in Mainz.

Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 6.3.2019, Az.: 4 Sa 73/18

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