Fremdwährungsgewinne werden zur Steuerfalle
Das Problem: Diese Veräußerungsgewinne werden in aller Regel nicht in den Steuerbescheinigungen ausgewiesen, die die Banken Anlegern für deren jährliche Steuererklärung zur Verfügung stellen. Darauf weist die Fachanwaltskanzlei Gräfe Klümpen-Neusel hin.
Insbesondere bei hohem Transaktionsvolumen stünden Steuerpflichtige und ihre Steuerberater vor der herausfordernden Aufgabe, in akribischer Kleinstarbeit nachzuhalten, welcher konkrete Fremdwährungsbestand zu welchem Währungskurs für den Erwerb eines konkreten Wertpapiers verbraucht wurde. Noch ist nicht einmal ganz klar, ab wann die Neuregelung in die Praxis der Banken bei der Erstellung von Steuerbescheinigungen eingeht. Wird sie schon für 2024 angewandt oder erst ab Steuerbescheinigung 2025? Denn es gilt eine „Nichtbeanstandungsfrist“ bis 31.12.2024.
Das Finanzamt "bekommt Wind" von Fremdwährungsgewinnen in der Vergangenheit
Achtung, diese Daten werden von den Banken offen an die Finanzverwaltung kommuniziert. Und zwar unabhängig davon, ob Ihre Bank Fremdwährungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten in der Steuerbescheinigung für 2024 oder erst 2025 ausweist.
Das könnte – je nach dem Inhalt früherer Steuererklärungen – Rückfragen des Finanzamtes auslösen, in welcher Höhe in früheren Jahren Fremdwährungsgewinne erzielt wurden. Tauchen solche beim Anleger in früheren Steuererklärungen nicht auf, sollte dies entweder begründet werden können (wenn es tatsächlich keine gab) oder die „vergessenen Gewinne“ sollten alsbald nacherklärt werden.
Was sieht die Neuregelung vor?
Fremdwährungsgewinne auf verzinslichen Fremdwährungskonten müssen künftig von den Banken als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Sie unterliegen unabhängig von ihrer Haltedauer der Abgeltungsteuer und müssen in der jährlichen Steuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Bei unverzinslichen Fremdwährungskonten gilt weiter die bisherige Regelung: Sie werden weiter den „Sonstigen Einkünften“ zugeordnet. Das gilt auch für verzinsliche Guthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z.B. Girokonto, Basiskonto, Girocard, Abrechnungskonto für eine Kreditkarte) oder um digitale Zahlungsmittel.
Was steckt hinter der 180-Grad-Kehrtwendung der Finanzverwaltung?
Die Finanzverwaltung will damit ein Vollzugsdefizit vermeiden. Denn ob und in welcher Höhe Fremdwährungsgewinne vom jeweiligen Steuerpflichtigen erzielt werden, lässt sich ohne Mithilfe des Steuerpflichtigen für das Finanzamt kaum nachvollziehen, erläutern Gräfe Klümpen-Neusel.
Praxisfall
Sie führen ein Fremdwährungskonto – z.B. in Schweizer Franken. Von dem Fremdwährungsguthaben kaufen Sie ein Wertpapier, das in Schweizer Franken notiert ist. Die Sicht des deutschen Fiskus: Die Schweizer Franken stellen ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das vom Anleger zuvor angeschafft wurde. Möchte dieser das Wirtschaftsgut „Schweizer Franken“ in das Wirtschaftsgut „Wertpapier“ umwandeln, veräußert er zuerst die Währung „Schweizer Franken“; er tauscht also das Kontoguthaben Schweizer Franken in Euro. Im zweiten Schritt erwirbt er dann mit Euro das auf Schweizer Franken lautende Wertpapier.
Der „Fremdwährungsgewinn“ entsteht in Schritt 1 – „Umtausch“ Schweizer Franken in Euro – sofern der Wechselkurs des Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Umtauschs vom Wechselkurs zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung der Schweizer Franken abweicht.
Fazit: Machen Sie Ihren Steuerberater auf die Neureglung aufmerksam. Prüfen Sie frühzeitig ältere Steuererklärungen, um rechtzeitig mögliche Steuerklippen umschiffen zu können.
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