Gleicher Übertragungszeitpunkt ist essentiell für steuerliche Begünstigung
Passen Sie bei der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge höllisch auf! Denn schon vermeintlich kleine Fehler in der Gestaltung können teure steuerliche Folgen haben. Essentiell ist es, dass die verschiedenen Wirtschaftsgüter zum gleichen Zeitpunkt im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes übertragen werden. Nur dann werden die Begünstigungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für Betriebsvermögen gewährt. Es gilt als Daumenregel: Die Wirtschaftsgüter müssen gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.
Bei einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG können z.B. die Übertragung der Kommanditanteile, der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH sowie die Übertragung eines Betriebsgrundstücks erforderlich sein. Solche Betriebsgrundstücke stehen häufig zivilrechtlich nicht im Eigentum der Personengesellschaft, sondern im Eigentum des Gesellschafters. Sie gehören aber ertragsteuerlich gleichwohl zum sog. „Sonderbetriebsvermögen“ bei der Personengesellschaft.
Urteilsfall: BFH macht zwei verschiedene Übertragungszeitpunkte aus
Der BFH ging im Urteilsfall von zwei verschiedenen Übertragungszeitpunkten aus. Und lehnte deshalb eine Steuerbegünstigung für das Betriebsgrundstück ab. In einer notariellen Urkunde aus dem Dezember 2013 übertrug ein Vater seinem Sohn im Rahmen einer Schenkung den Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG mit dinglicher Wirkung zum 01.01.2014 („Übertragungsstichtag“). Allerdings – offensichtlich zur Haftungsvermeidung – unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister.
In der gleichen Urkunde übertrug der Vater seinem Sohn im Wege der Schenkung das zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Betriebsgrundstück. Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks sollten ebenfalls zum Überragungsstichtag auf den Sohn übergehen.
Notarielle Urkunde zählt
In der notariellen Urkunde wurden bereits die Auflassung erklärt. Die Eintragung des Sohnes als neuer Eigentümer in das Grundbuch wurde bewilligt und beantragt. Schenkungsteuerlich ging das Grundstück deswegen bereits mit Abschluss der notariellen Urkunde im Jahr 2013 auf den Sohn über; der Kommanditanteil dagegen schenkungsteuerlich erst im Januar 2014 durch die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister.
Fazit: Auch bei einem nur kurzen Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit der Personengesellschaft geht der Steuervorteil zumindest für das Sonderbetriebsvermögen verloren. Prüfen Sie also stets genau, ob die vertragliche Gestaltung nicht zu unterschiedlichen Übertragungszeitpunkten führt, obwohl in der Regel ein einheitlicher Übertragungszeitpunkt (zum Beispiel der 1.1. des nächsten Jahres) gewollt war.
Urteil: BFH, II R 38/17