Gold-ETF: Wann der Fiskus zugreift und wann nicht
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Gold-ETF ist nicht einkommensteuerpflichtig! Jedenfalls wenn es sich um Inhaberschuldverschreibungen handelt, die auf die Lieferung von physischem Gold gerichtet sind – wie etwa Xetra Gold. Aber: Diese Rechtsprechung greift nicht, wenn Sie einen Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, mit Gewinn verkaufen.
Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte sich an einem in der Schweiz aufgelegten Gold Fonds E(xchange)T(raded)F(unds) beteiligt. Das Anlageziel des ETF bestand darin, langfristig die Wertentwicklung des Goldes zu reflektieren. Daher sollte die Beteiligung an dem Anlagefonds eine effiziente Alternative zu einer direkten Anlage in physisches Gold darstellen. Aus diesem Grund hat der ETF ausschließlich in physisches Gold investiert. Für den Fall der Kündigung einer Fondsbeteiligung hat der Fonds den Anlegern ein Wahlrecht eingeräumt, statt der Auszahlung des Rücknahmebetrages in Bar eine Auszahlung in Gold (Sachauszahlung) verlangen zu können.
Knackpunkt schuldrechtlicher Anspruch
Die Klägerin hat im Streitjahr 2015 ihre Fondsbeteiligung gekündigt. Das Finanzamt hat den Gewinn zutreffend der Besteuerung unterworfen, so der BFH. Die Klägerin argumentierte, dass sich die Emissionsbedingungen beim „Xetra-Gold" mit ihrem Fonds ähneln würden. Der von ihr gezeichnete Fonds habe ebenfalls keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung. Und zwar auf die Lieferung von physischem Gold. Daher führe die Zahlung aufgrund der Kündigung der Fondsbeteiligung zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen.
Verbriefter Anspruch wichtig
Das sah der BFH anders. Der Erwerb und die Veräußerung der Fondsanteile an einem Fonds, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, seien anders zu beurteilen als der unmittelbare Erwerb und unmittelbare Verkauf physischen Goldes. Denn die Anleger hätten keinen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung des von dem Fonds angeschafften Goldes.
Dass die in dem Fonds angelegten Gelder ausschließlich in physisches Gold investiert worden seien, sei insoweit unerheblich. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bei Rückgabe ihrer Beteiligung an dem Fonds die Möglichkeit gehabt hätte, statt der Auszahlung des Rückzahlungsbetrags in bar eine Auszahlung in Gold zu verlangen.
Fazit: Achten Sie beim Kauf von Gold auf diesen feinen Unterschied. Er kann sehr viel Geld wert sein.
Urteil: BFH, VIII R 15/18