Grunderwerbsteuer kann nicht mit Treuhandverhältnis umgangen werden
Wird ein Grundstück verkauft, fällt generell Grunderwerbsteuer an. Das gilt auch dann, wenn Verkäufer und Käufer ein Treuhandverhältnis vereinbaren und der Käufer anschließend das Grundstück als Treuhänder für den Verkäufer als Treugeber vereinbaren.
Im Urteilsfall sollte der Käufer das Grundstück auf Gefahr und für Rechnung des Verkäufers halten und sanieren. Der Käufer war zur jederzeitigen Rückübertragung verpflichtet. Bei der Grunderwerbsteuer kommt es auf den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums und nicht des wirtschaftlichen Eigentums an. Und damit nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, so der BFH. Inwieweit dem Eigentum des Treuhänders ein wirtschaftlicher Wert zukommt, ist deshalb nicht entscheidend.
Fazit: Auch bei einem Treuhandverhältnis ist die Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Urteil: BFH, II B 41/20