Internetriese Google scheitert am Kleingedruckten
Einwilligung zur Nutzung von Kundendaten zwingend
Bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kennen deutsche Gerichte kein Pardon. Jetzt hat das Kammergericht (KG) Berlin sich den Internetriesen Google vorgeknöpft.
Ankreuzen reicht nicht
In der Datenschutzerklärung von Google lässt sich das Unternehmen umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung von Kundendaten einräumen. So hat sich Google unter anderem vorbehalten, gerätespezifische Informationen und zum Standort zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen.
Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen soll möglich sein. Vor der Anmeldung bei Google mussten die Kunden durch Ankreuzen erklären, dass sie mit den Bedingungen einverstanden sind und die Datenschutzerklärung gelesen haben.
Etliche Regelungen von Google sind nicht DSGVO-konform. 25 Klauseln in der Datenschutzerklärung und in den Nutzungsbedingungen von Google aus dem Jahre 2012 bestehen bis heute in gleicher oder sehr ähnlicher Form fort. Damit verstoßen sie gegen die DSGVO, urteilte jetzt das Kammergericht (KG) Berlin.
Das KG betonte, dass die Datenschutzerklärung zudem den Eindruck erwecke, die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt sei. Tatsächlich ist aber für die Nutzung von personenbezogenen Daten die "informierte und freiwillige Einwilligung" des Kunden erforderlich.
Für das Gericht sind Teile der Datenschutzerklärung deshalb unwirksam, weil sie "so verschachtelt und redundant ausgestaltet" seien, dass durchschnittliche Leser sie kaum noch durchschauen könnten. Diese müssten davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist, die Google für zweckmäßig hält.
Fazit
Für die Nutzung personenbezogener Daten ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Die Bestätigung von Verbrauchern, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, reicht nicht.
Urteil vom 21.3.2019, Az.: 23 U 268/13