Kein Verlust selbst bei Totalverlust
Vor 2009 erworbene und nach 2009 wertlos gewordene Knock-Out-Papiere bleiben steuerlich benachteiligt. Im Steuerdeutsch: Wer nach der maßgeblichen Rechtslage, die vor Einführung der Abgeltungsteuer galt, erworbene Knock-Out-Optionen verfallen ließ, erzielte nach der damals gültigen Gesetzeslage keinen Verlust, der im Rahmen der "privaten Veräußerungsgeschäfte" nach § 23 des Einkommensteuergesetzes anrechenbar ist. Das galt auch, wenn ein Terminkontrakt durch die Überschreitung einer "Knock-out-Schwelle" wertlos wurde. An dieser Rechtsprechung hielt der BFH jetzt trotz Kritik im Schrifttum erneut fest.
Vor 2009 bei Verfall kein "Steuertatbestand" erfüllt
Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrundeliegenden Basiswert, war vor 2009 kein Steuertatbestand erfüllt. Insbesondere der Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigt demnach aus Sicht des BFH keine andere Beurteilung.
Zudem hat auch das Bundesverfassungsgericht eine in einem vergleichbaren Fall erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf eines später wertlos gewordenen, verfallenen Knock-out-Zertifikats waren vor Einführung der Abgeltungsteuer daher steuerlich irrelevant. Knock-out-Zertifikate sind Spekulationspapiere, bei denen das Risiko des Totalverlustes besteht.
Fazit: Mit diesem ungünstigen Urteil müssen sich betroffene Anleger abfinden.
Urteil: BFH IX R 1/20, IX R 39/15