Kostenverteilung: Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig
Das Finanzgericht Düsseldorf (GF) muss für das, von einem Vertriebsleiter alleine genutzte Arbeitszimmer, den vollen Werbungskostenabzug bei der Steuerklärung anerkennen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Vertriebschef Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro geltend. Dies entsprach 10% der auf das Haus entfallenden Kosten.
Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50% der Aufwendungen an, da alle Kosten der Immobilie dem klagenden Steuerzahler und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft hat gleiche Rechte
Das FG korrigierte diese Entscheidung. Nutzt nur einer der Partner das Arbeitszimmer, kann er die Werbungskosten dafür sehr wohl in voller Höhe zum Abzug bringen und selbst dann, wenn alle übrigen Mietkosten geteilt werden. Dies gelte auch für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Fazit: Nutzt ein Mieter ein Arbeitszimmer alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen, bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.
Urteil: FG Düsseldorf vom 9.9.2022, Az.: 3 K 2483/20 E