Nicht immer dürften Online-Shops mit Sternen werden
Ein Onlineshop darf für Produkte nur dann mit fünf Sternen werben, wenn es dafür auch schon eine reale Kundenbewertung gibt. Das gilt auch dann, wenn die Folgeseite mit den Produktdetails Hinweise darauf enthält, dass noch keine Bewertung abgegeben wurde. Das hat das Landgericht (LG) Berlin gegen die Hoco Online GmbH entschieden, die im Internet einen Fahrradshop betreibt.
Fazit: Mit fünf Sternen aufzutrumpfen, ohne eine einzige reale Kundenbewertung zu haben, ist irreführende Werbung und damit verboten.
Urteil: LG Berlin vom 23.9.2021, Az.: 16 O 139/21