Ohne Betriebsrat keine Versetzung
Bei Versetzungen von Arbeitnehmern in andere Abteilungen oder bei der Beauftragung mit neuen Aufgaben muss der Betriebsrat einbezogen werden. Sonst ist die Umbesetzung anfechtbar und regelmäßig unwirksam. Unabhängig davon, ob die Versetzung angemessen ist oder nicht.
Urteil:
Arbeitsgericht Freiburg vom 17.1.2019, Az.:15 Ca 112/18