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BFH ändert die Bemessungsgrundlagen

Belastungsgrenzen niedriger gerechnet

Der zumutbare Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen wird zukünfitg geringer.
Ab sofort stehen Sie bei außergewöhnlichen Belastungen besser da. Denn der zumutbare, von Ihnen selbst zu tragende  Eigenanteil wird künftig anders berechnet und dadurch geringer. So entschied der BFH (Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14). Es gibt drei Einkommensgruppen und Anrechnungssätze. Bei kinderlosen Einkünftebeziehern sind 5% bis 15.340 Euro zumutbar. 6% sind es bis 51.130 Euro und 7% bei darüber liegenden Einkommen.  Diese 7% wurden zuvor auf die gesamte Summe berechnet. Jetzt werden die Sätze nur innerhalb der Einkommensgrenzen angesetzt. Ein Rechenbeispiel: Bisher wurde bei einem Einkommen von 70.000 Euro die Zumutbarkeitsgrenze erst bei 4.900 Euro (=7%) erreicht. Nach neuer Rechnung gelten bis 15.340 Euro 767 Euro(=5%) als zumutbar, zwischen 15.340 Euro und 51.130 Euro sind es 2.147 Euro (=6%). Für darüber hinausgehende Summen sind es jeweils 7%, in unserem Beispiel also auf die Differenz zwischen 51.130 Euro und 70. 000 Euro 1.230 Euro. Das sind zusammen 4.144 Euro oder 756 Euro weniger als bisher. Sie können also damit außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Fazit: Ein steuerzahlerfreundliches Urteil.

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