Verpflichtende Angaben beim Online-Verkauf
Unternehmen müssen demnächst womöglich noch strengere Regularien beim Online-Verkauf beachten. Der Bundesgerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, weil er sich unsicher ist, wie der Artikel 6 Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 auszulegen ist (Entscheid vom 5.10.2017, Az. I ZR 163/16).
Konkret muss der EuGH klären, welche Kontaktmöglichkeiten Unternehmen Verbrauchern vor einem Kauf bieten müssen. Es geht dabei um das Angebot von Rückfragemöglichkeiten vor einem Kauf. Im streitigen Fall des BGH hatte ein Onlineshop dem künftigen Kunden zwar Kontaktmöglichkeiten angeboten.
Dafür musste dieser aber jeweils auf die gewählte Form (Telefon, Email oder Chat) klicken. Erst daraufhin öffneten sich die Kontaktmöglichkeiten. Den Verbraucherverbänden war dies zu kompliziert. Sie klagten dagegen.
Fragen an den EuGH
Der BGH formulierte Fragen, die der EuGH nun klären muss. Mit diesen Fragen sollten Sie sich vorausschauend beschäftigen. Denn es kann sein, dass der EuGH entsprechende Anforderungen stellen wird. Die ersten Fragen drehen sich um denselben Punkt:
- Müssen Unternehmen für Ihren Online-Verkauf eigene Kontaktmöglichkeiten schaffen oder können sie bisherige (Telefonnummer, Fax) auf für den Online-Verkauf verwenden?
- Müssen diese Kontaktmöglichkeiten ohne Zwischenklick vollumfänglich zugänglich / sichtbar sein?
- Ist die Aufzählung der Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der EU-Richtlinie abschließend – oder können Unternehmen auch andere Mittel (z.B. Internet-Chat, Rückrufservice) einsetzen?
- Gehört zu der von der Richtlinie geforderten Transparenz des Angebotes auch, dass die Information schnell und effizient erteilt wird?
Fazit: Unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens sollten Sie prüfen, wie verständlich und unkompliziert Ihre Kunden Sie kontaktieren können. Kurze, unkomplizierte Wege sind in jedem Fall ein Wettbewerbsvorteil.