Sachgrundlose und befristete Arbeit nur einmal möglich
Sachgrundlos nur einmal möglich
Das Vorbeschäftigungsverbot ist gültig. Das Bundearbeitsgericht – und die Betriebe – haben eine schwere Schlappe einstecken müssen. Im FUCHSBRIEF (FB vom 4.12.2017) haben wir schon berichtet, dass Landesarbeitsgerichte (LAG) immer häufiger konträr zum Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilen. Manche sprachen sogar von einer „Rebellion" der LAGs. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerFG) reagiert. Es hat die umstrittene Rechtsprechung des BAG einkassiert und das gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot bestätigt. (Urteil vom 6. Juni 2018 – Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).
Das Vorbeschäftigungsverbot aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), lässt eine sachgrundlose Befristung nicht zu. Jedenfalls dann nicht, wenn zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Das BAG hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 das TzBfG so interpretiert, dass zwischen dem Ende des letzten Arbeitsvertrages und dem Beginn eines neuen befristeten Arbeitsvertrages eine Sperrzeit von mehr als drei Jahren liegen müsse (BAG 7 AZR 716/097).
Danach sei ein solcher Vertrag erneut möglich. Die Erfurter Richter damals knallhart: Ein lebenslängliches Befristungsverbot sei nicht notwendig, um Befristungsketten zu verhindern.
Karlsruher hat die sich daraus entwickelnde Praxis von Betrieben mit dem Urteilsspruch unterbunden. Oftmals wurde ein Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung nach einer Zwangspause von 3 Jahren erneut abgeschlossen. Der Beschluss des BVerfG ist eindeutig: Eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien ist grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig.
Gut für die Betriebe, dass die Verfassungsrichter noch etwas Spielraum lassen. Ausnahmen sind möglich, wenn
- keine Gefahr einer Kettenbefristung beim selben Arbeitgeber besteht
- eine Vollschäftigung sehr lange zurückliegt
- oder von kurzer Dauer gewesen ist
Als Beispiel nannte das Gericht Beschäftigung während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder als Werksstudent.
Fazit:
Arbeitnehmer dürfen beim selben Arbeitgeber nicht mehrmals Arbeitsverträge erhalten, die ohne sachlichen Grund befristet sind und über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen (in der Regel zwei Jahre) hinausgehen.