Die einmalige Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) anstelle einer laufenden Rente ist steuerermäßigt. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der Fall: Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine sog. „Entgeltumwandlung“ vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch hin – die bAV aus der Pensionskasse als Einmalzahlung (17.000 Euro) und nicht als monatliche Rente ausgezahlt. Das Finanzamt (FA) war daher der Auffassung, dass diese Einmalzahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei.
Begründung des FA: Es handele sich bei der Einmalzahlung um „außerordentliche Einkünfte“. Nach § 34 EStG ist für den Fall, dass im zu versteuernden Einkommen „außerordentliche Einkünfte“ enthalten sind, die Einkommensteuer tarifbegünstigt (Fünftelregelung) zu berechnen. „Außerordentliche Einkünfte“ können Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sein.
Dem widersprach die Finanzverwaltung. Demnach handelt es sich bei Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen einer bAV nicht um solche Einkünfte (BMF, Schreiben v. 31.3.2010). Denn es liege weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Das Finanzgericht führt aber aus:
Die Zahlung der Pensionskasse darf nur nach der Fünftelregelung besteuert werden. Dies ist nicht nur Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten.
Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z. B. Pensionskasse) unterschiedlich behandelt.
Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung hat der BFH bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.
Aus all diesen Gründen komme die Anwendung der steuergünstigeren Fünftelregelung (§ 34 EStG) in Betracht. Hinzu kommt: Der BFH hat die Tarifermäßigung bereits für Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke bejaht (BFH, Urteile vom. 23.10.2013, Az. X R 3/12 und X R 21/12).
Fazit: Wer sich eine bAV oder auch berufsständische Versorgung per Einmalzahlung gewähren lässt, profitiert von einer Steuervergünstigung gegenüber einer laufenden Zahlung.
Hinweis: Da sich das Finanzgericht erstmals in Deutschland mit dieser Frage befasst hat, wurde diese nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt (Urteil vom 19.5.2015, Az. 5 K 1792/12; Revision zugelassen).