So funktioniert die Abrechnung der Mietkaution
Der Vermieter darf selbst bei streitigen Forderungen nach Ende des Mietverhältnisses auf die Mietkaution zugreifen. Das hat der BGH jetzt klargestellt. Ebenso ist es möglich, dass der Mieter eine Aufrechnung vornimmt. Die Abrechnung durch den Vermieter kann ‚ausdrücklich' oder durch ‚schlüssiges Verhalten' erfolgen.
Ausdrückliche Abrechnung heißt: der Vermieter listet sämtliche Forderungen auf, die ihm seiner Auffassung nach zu stehen und stellt sie der Kautionssumme gegenüber.
Schlüssiges Verhalten heißt, es wird genauso gerechnet; der Vermieter erhebt dann aber Klage auf Zahlung vor dem Amtsgericht.
Urteil:
Urteil vom 24.7.2019, Az.: VIII ZR 141/17
Fazit:
Vermieter und Mieter können gleichermaßen, auch bei strittigen Forderungen, eine Aufrechnung des Kautionsguthabens vornehmen.