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Sonderregelung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Squeeze out als Verlust bei Kapitaleinkünften

Der Squeeze out im Rahmen eines Insovenzverfahren hat für den Anleger zumindest steuerliche Vorteile. Der Bundesfinanzhof verweist auf eine Regelungslücke im Einkommensteuergesetz. Und entscheidet gegen die Finanzverwaltung.
Die entschädigungslose Ausbuchung von Aktien im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer AG, kann steuermindernd als Verluste bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt werden. Das entschied der BFH  jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

In der Insolvenz der AG ist eine sanierende Kapitalherabsetzung auf null zulässig. Und zwar unter gleichzeitiger Kapitalerhöhung, an der nur neue Gesellschafter teilnimmt. Grundlage muss ein gerichtlich bestätigter Insolvenzplan gemäß § 225a Abs. 2 der Insolvenzordnung sein.

Der Fall vor Gericht

Im Urteilsfall war die Klägerin Inhaberin von Namensaktien einer AG. Es handelte sich um eine Depotgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Diese erzielte aus den Namensaktien Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Über das Vermögen der AG wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Grundkapital der AG wurde auf 0 Euro herabgesetzt. Die Anteile der Aktionäre gingen unter. Sie wurden im Jahr 2012 aus dem Depot der Klägerin ausgebucht.

Totaler Squeeze out

Nur ein Gläubiger der AG durfte an der anschließenden Kapitalerhöhung teilnehmen. Aus Sicht sämtlicher Aktaktionäre einschließlich der Klägerin handelte es sich somit um einen totalen „Squeeze out“.

Das Insolvenzverfahren wurde nur dazu genutzt, die bisherigen Gesellschafter ohne Entschädigung aus dem insolventen, jedoch sanierungsfähigen Unternehmen zu drängen. Das Einkommensteuergesetz enthält für diesen entschädigungslosen Entzug der Beteiligung aufgrund des Insolvenzplans eine planwidrige Regelungslücke. Sie muss erst durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu geschlossen werden, so der BFH.

Fazit: Die Depotgemeinschaft darf im Streitjahr den für die Aktien ursprünglich gezahlten Gesamtkaufpreis von 36.262 EUR als Aktienveräußerungsverluste bei den Kapitaleinkünften berücksichtigen.

Urteil: BFH, VIII R 34/16

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