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Keine Privilegien für den Nachwuchs

Stellenausschreibung ist auch vor Ort notwendig

Der örtliche Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte in Personalfragen verletzt und verlangt deshalb die Ausschreibung aller Stellen. Für einen Teil der freien Stellen gab es das nicht, weil sie direkt an Nachwuchskräfte gingen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen sieht darin ein Verstoß gegen geltendes Recht.

Auch in größeren Unternehmen mit zentraler Personalplanung kann der örtliche Betriebsrat bei allen zu besetzenden Stellen eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, hierfür sei allein der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig.

Gesetz lässt keine Ausnahmen zu

Im konkreten Gerichtsfall sah der örtliche Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte in Personalfragen verletzt. Er verlangte die Ausschreibung aller Stellen. Für einen Teil der freien Stellen hatte es das nicht gegeben, weil sie direkt an Nachwuchskräfte gingen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass er bewusst die Nachwuchskräfte nicht der Konkurrenz mit erfahrenen Beschäftigten bei der Stellenvergabe aussetzen wolle und daher auf eine Ausschreibung verzichte. Außerdem habe er sich für eine zentrale Personalplanung entschieden, deshalb sei nur der Konzernbetriebsrat zuständig.Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen sieht darin ein Verstoß gegen geltendes Recht. Denn: Ausnahmen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Fazit

Ein örtlicher Betriebsrat kann immer eine innerbetriebliche Ausschreibung von freien Arbeitsplätze verlangen, Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor.

Urteil: Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 20.2.2019, Az.: 13 TaBV 24/18

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