Erhält ein nebenberuflicher Sporttrainer Einnahmen von weniger als 2.400 EUR im Jahr und hat er höhere Unkosten durch seine Trainertätigkeit, z.B. Fahrtkosten zum Training, kann er unter Umständen sogar einen Verlust bei seiner Einkommensteuer geltend machen. Dazu ist aber erforderlich, dass er als nebenberuflicher Trainer z.B. für einen gemeinnützigen Sportverein mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist. Das ist inzwischen das 2. Urteil dieser Art des höchsten deutschen Steuergerichts. Das erst Urteil ist von der Finanzverwaltung bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit nicht zur allgemeinen Anwendung durch die Finanzämter freigegeben worden.
Urteil: BFH, VIII R 17/16