Überstunden: Erste Beweislast beim Arbeitnehmer
Prüfen sie die Arbeitszeitnachweise Ihrer Mitarbeiter und räumen zeitnah Unstimmigkeiten aus. Stimmt der Arbeitszeitnachweis zumindest auf dem Papier, müssen Sie im Streitfall nachweisen, dass dies unzutreffend ist.
Prüfen sie zumindest stichprobenartig die Arbeitszeitnachweise Ihrer Mitarbeiter. Beanstanden Sie aus Ihrer Sicht auftretende Unstimmigkeiten und räumen Sie diese aus. Sonst haben Sie bei der geforderten Bezahlung von Überstunden schlechte Karten. Zwar liegt die Beweislast für Arbeitszeiten beim Arbeitnehmer. Hat er diese aber zumindest auf dem Papier erbracht, müssen Sie im Streitfall nachweisen, dass die Aufzeichnungen nicht stimmen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. 12. 2016, Az. 5 AZR 362/16). Bei Beschäftigten bis 2.000 Euro brutto Lohn im Monat müssen Sie ohnehin die tägliche Arbeitszeit festhalten. Damit soll eine Überprüfung des Einhaltens des gesetzlichen Mindestlohnes ermöglicht werden. Bei allen anderen Beschäftigten müssen Sie die über 8 Stunden pro Tag hinaus gehende Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind wie die für die Beschäftigten unter 2.000 Euro laut Arbeitszeitgesetz mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Fazit: Ordnungsgemäß geführte Lohnzettel ersparen viel Ärger. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten führen Sie Stichproben durch.