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Finanzgericht erweitert Gestaltungsspielraum

Umzug wegen Arbeitszimmer ist absetzbar

© Sven Hoppe / dpa / picture alliance
Steuerlich absetzbare Umzugskosten können nun auch für Immobilien mit zwei Arbeitszimmern geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Dieses Urteil eröffnet mehr Gestaltungsspielraum für beruflich bedingte Umzüge.

Der Umzug in eine Immobilie mit zwei Arbeitszimmern wird steuerlich anerkannt. Die Kosten des Umzugs können darum als Werbungskosten abgesetzt werden. So hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden. Das FG hat damit die ursprüngliche Ablehnung durch das Finanzamt gekegelt. 

Mehr Gestaltungsspielraum für beruflich bedingte Umzüge

Im Grundsatz gilt: Ein Umzug kann dann beruflich veranlasst sein, wenn er zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Das war im verhandelten Fall auch so. Das Ehepaar hatte die neue Wohnung gewählt, weil sie zwei Arbeitszimmer hat und so beide Partner ungestört im Homeoffice arbeiten können. Sie bewohnten bis dato eine ca. 65 Quadratmeter große Wohnung ohne Arbeitszimmer. Die neu bezogene Wohnung hat ca. 110 Quadratmeter (zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 Quadratmeter).

Das Finanzamt Hamburg wollte die deklarierten Umzugskosten nicht anerkennen. Das FG pfiff das FA aber zurück und erweitert damit die möglichen, beruflich veranlassten Gründe für einen Umzug. Denn bislang war die Anerkennung beruflich bedingter Umzugskosten nur bei einem Arbeitsplatzwechsel möglich. Oder wenn sich durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert hat.

Fazit: Das FG Hamburg erweitert die Anwendbarkeit beruflich bedingter Umzugskosten auch auf den Tatbestand "wesentlich verbesserter Arbeitsbedingungen". Das gilt auch für Umzüge, bei denen bessere Homeoffice-Möglichkeiten bestehen.

Urteil: FG Hamburg vom 23.2.2023, Az.: 5 K 190/22

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