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Wohnungsüberlassung steuerlich abzugsfähig

Unentgeltliche Überlassung ist Naturalunterhalt

Trennen sich Partner, gibt es oft Streit um Haus und Hof. Wer seinem Partner die Immobilie unentgeltlich überlässt, gewährt damit einen Naturalunterhalt. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Damit öffnet sich eine Gestaltungsoption nach einem Urteil, in dem der BFH das Mitwohnen der Ex-Ehefrau nicht mehr als Eigennutzung akzeptiert hatte.

Es gibt eine wichtige Folgeentscheidung zu einer Scheidung mit unentgeltlicher Wohnungsüberlassung (FB vom 12.09.23). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auch entschieden, dass die unentgeltlich überlassene Ehe-Wohnung rechtlich einen Naturalunterhalt darstellt. Mit dieser Entscheidung lassen sich die Schmerzen lindern, die das zuvor gefällte Urteil verursacht hatte. Denn dem zufolge war das Mitwohnen der Ex-Ehefrau im Haus nicht als Eigennutzung akzeptiert. Das hatte steuerlich teure Konsequenzen.

Kostenlose Wohnungsüberlassung ist Naturalunterhalt

Das Folge-Urteil ermöglicht nun immerhin, die Kosten der Wohnungsüberlassung als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Sie wissen: Gutverdienende Unternehmer/innen schulden dem jeweiligen Ex-Ehepartner (der eher das Häusliche geregelt hatte) Unterhalt. Der BFH hat nun bestätigt, daß die Wohnungsüberlassung ein Naturalunterhalt ist. Darum kann dieser Unterhalt jetzt auch als steuerlicher Sonderausgabenabzug abgesetzt werden.

Wie wird die Überlassung geldlich bewertet?

Die geldliche Bewertung der Überlassung wird auf Basis der ortsüblichen Miete bewertet. Diese ortsübliche Miete ist dann für den Unterhalt rechtlich und steuerlich verbindlich. Der ermittelte Mietbetrag führt schließlich zu einem Sonderausgabenabzug. Denn Sonderausgaben sind steuerlich Belastungen, die die Mehrheit der Steuerpflichtigen so nicht hat. In dem Fall gilt die unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Naturalunterhalt. Auch diese Unterhaltsleistungen sind steuerlich absetzbar.

Fazit: Vernunft und Ruhe bei den Scheidungsverhandlungen müssen nicht steuerlich torpediert sein. Das Folge-Urteil öffnet eine Gestaltungsoption.

BFH, X R 33/20

HINWEIS: Wird die Wohnung entgeltlich (vermietet) überlassen, ist das kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (BFH v. 17.3.1992, IX R 264/87). Aus der Vermietung entstehen dann zwar Einkünfte (aus VuV). Diese können aber mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet werden.

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