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Wegzugbesteuerung trotz Doppelbesteuerungsabkommen

Ungünstiges Ergebnis für Anteilseigner

Finanzen. © Matthias Buehner / Fotolia
Die Wegzugbesteuerung fällt auch dann an, wenn Deutschland nach dem Wegzug oder der Schenkung ins Ausland weiterhin ein Besteuerungsrecht hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Wegzugsbesteuerung soll Kapitalflucht erschweren und helfen im Inland gelegene stille Reserven steuerlich zu erfassen. Sie wird fällig, wenn ein Anteilseigner (mindestens 1% einer Kapitalgesellschaft) ins Ausland zieht.

Im Urteilsfall übertrug ein Vater seinem im Ausland lebenden Sohn Anteile an einer Immobilien-GmbH teilentgeltlich. Das Vermögen bestand zum Großteil aus Immobilien in Deutschland. Der Sohn hatte die amerikanische Staatsbürgerschaft und lebte zu dem Zeitpunkt in den USA.

Finanzamt rechnen ab

Der Vater musste auf den entgeltlichen Teil eine Übertragungssteuer zahlen. Für den unentgeltlichen Teil setzte das Finanzamt die Wegzugssteuer an. Der Vater erhob Einspruch, denn durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA stehe Deutschland auch nach der Schenkung das Besteuerungsrecht für eine künftige Veräußerung der geschenkten Anteile durch den Sohn zu. 

Der BFH sah das anders. Das Finanzamt dürfe die stillen Reserven zum Zeitpunkt der Schenkung besteuern. Die Wegzugsbesteuerung gelte, auch wenn Deutschland nach der Schenkung das umfassende Besteuerungsrecht für eine künftige Anteilsveräußerung habe.

Fazit: Beachten Sie die Regeln der Wegzugbesteuerung, bevor Sie Anteile ins Ausland übertragen. Denn diese fällt auch an, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland vorliegt.

Urteil: BFH, I R 30/19

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