Untergeschobenes Falschgeld sind Werbungskosten
Das hessische Finanzgericht macht – sicher ungewollt – den Weg frei, zum Weißwaschen von Falschgeld. Untergeschobenes Falschgeld lässt sich nämlich jetzt steuerlich bei den Werbungskosten absetzen. Fühlen, sehen, kippen – so lässt sich Falschgeld zwar entlarven. Aber wenn ein Maschinen-Verkäufer trotzdem am Ende des Tages nur Falschgeld mit in die Firma bringt, hilft das Finanzamt. Dies besagt ein bemerkenswertes Urteil des Hessischen FG.
Seltsame Vorbedingung
Das Finanzamt hatte den Verlust zunächst nicht als Werbungskosten anerkannt. Deshalb zog der gelackmeierte Verkäufer vor das Finanzgericht. Der Maschinenverkäufer arbeitete auf Provisionsbasis.
Der Verkäufer fiel auf einen dubiosen Käufer herein. Dieser verlangte als Vorbedingung für den Kauf von Maschinen die Abwicklung eines Geldwechselgeschäfts mit 500-Euro-Scheinen. Nachdem die Verkaufsverhandlungen in einen vom Vorgesetzten unterschriebenen Vorvertrag mündeten, traf sich der Verkäufer ohne Wissen seines Chefs mit dem Interessenten im europäischen Ausland in einem Hotel. Dort übergab er 250.000 Euro in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 Euro in 500-Euro-Scheinen. Das von dem Kläger mitgeführte Geld stammte aus seinem Privatvermögen.
Geld ausgetauscht
Zu spät will der Kläger erkannt haben, dass „sein Geld" von ihm unbemerkt in Falschgeld ausgewechselt worden war. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug in Höhe von 250.000 Euro ab. Das Hessische Finanzgericht urteilte anders: Der erlittene Verlust aus dem Banknoten-Tausch sei ausschließlich beruflich veranlasst. Wäre der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe zustande gekommen, hätte der Kläger von seinem Arbeitgeber eine dicke Provision kassiert. Der bei einem Geldwechselgeschäft erlittene Verlust war daher ausschließlich beruflich veranlasst und deshalb steuerlich absetzbar.
Fazit
Zwischen den Zeilen liest man problemlos eine Anleitung zum Weißwaschen von Falschgeld heraus.
Urteil: FG Hessen vom 11.3.2019, Az.: 9 K 593/18