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Regeln zum unlauteren Wettbewerb gelten für Urheberrechtsgesetz

Urheber-Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig

Tiefer in die Tasche greifen müssen jetzt diejenigen, die im Internet Musikstücke rechtswidrig verbreiten. Zur Strafe kommt jetzt auch noch die Umsatzsteuer obendrauf.

Abmahnungen zur Durchsetzung von Ansprüchen im Urheberrecht sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Und erwischte damit ein Unternehmen auf dem falschen Fuß, das eine Abmahngebühr kassiert hatte.

Rechnung nur mit Umsatzsteuer

Der Tonträger-hersteller hatte die Abmahngebühr von pauschal 450 EUR ohne Mehrwertsteuer kassiert. Bei Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung sollten die Ansprüche gerichtlich nicht verfolgt werden. Die Firma ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Das war falsch, entschied jetzt der BFH.

Fazit

Rechnungen bei Abmahnungen zur Durchsetzung von Unterlassungsanspruchs im Urheberrecht müssen auch die Umsatzsteuer enthalten.

Urteil: BFH vom 13.2.2019, Az.: XI R 1/17

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