Urheber-Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig
Abmahnungen zur Durchsetzung von Ansprüchen im Urheberrecht sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Und erwischte damit ein Unternehmen auf dem falschen Fuß, das eine Abmahngebühr kassiert hatte.
Rechnung nur mit Umsatzsteuer
Der Tonträger-hersteller hatte die Abmahngebühr von pauschal 450 EUR ohne Mehrwertsteuer kassiert. Bei Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung sollten die Ansprüche gerichtlich nicht verfolgt werden. Die Firma ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Das war falsch, entschied jetzt der BFH.
Fazit
Rechnungen bei Abmahnungen zur Durchsetzung von Unterlassungsanspruchs im Urheberrecht müssen auch die Umsatzsteuer enthalten.
Urteil: BFH vom 13.2.2019, Az.: XI R 1/17