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Klare Regeln für Aktionäre

Ordentlich anmelden, sonst kein Stimmrecht

Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sind durchaus beliebt. Bei Daimler gibt es Würstchen, beim Schokoladenhersteller Lindt stehen vier Kilogramm Süßwaren für jeden HV-Besucher parat. Aber beim Einlass sind strenge Regeln zu beachten.

Aktionäre aufgepasst! Eine wichtige Entscheidung zur Organisation und Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt gefällt. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre, die nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist die geforderten Formalien nicht erfüllt haben, trotzdem an der Hauptversammlung teilnehmen können.

Eigene Vorgaben missachtet

Der Text des Einladungsschreibens ist verbindlich. Im Streitfall stand dort ausdrücklich, dass sich jeder Aktionär in der vorgegebenen Frist anmelden muss. Dass unangemeldete Aktionäre dennoch Zugang zur HV erhielten, führt zu einer Ungleichbehandlung der Aktionäre, wie jetzt der BGH feststellte.

Trotz klarem Regelverstoß führte das aber nicht dazu, dass die Beschlüsse der HV unwirksam sind. Die Richter beim BGH fanden einen interessanten Dreh: Das erstinstanzliche Kammergericht soll noch einmal prüfen, ob die Stimmen der nachträglich zugelassenen Aktionäre wirklich relevante Auswirkungen auf die Abstimmungsergebnisse hatten.

Fazit:

Wenn Sie ihre Rechte als Aktionär in der Hauptversammlung ausüben wollen, halten Sie sich an die vorgegebenen Regeln in der Einladung.

Urteil: BGH vom 9.10.2018, Az.: II ZR 78/17

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