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Die Reform der Investmentbesteuerung belastet ab 2018 Fonds und Anleger.
Die Reform der Investmentbesteuerung belastet ab 2018 Fonds und Anleger. Die Branche behauptet zwar, dass es keine zusätzlichen Belastungen für Anleger gibt. Aber das bezweifeln wir. Denn der Aufwand für die Fonds wird steigen. Und damit sicher auch deren Kosten für die Anleger. Direkt belastet werden Sie als Anleger durch den Wegfall der Steuerfreiheit für Altfonds. Die Steuerfreiheit für Kursgewinne bei Verkauf ein Jahr nach Anschaffung galt für Investmentanteile, die vor 2009 gekauft worden waren. Diese endet praktisch 2017. Ihre Bank führt einen fiktiven Verkauf Ihrer Anteile zum Jahresschlusskurs durch und ermittelt die daraus resultierenden Kursgewinne. Diese bleiben bei einem Verkauf steuerfrei – bis es sich der Gesetzgeber anders überlegt. Kursverluste bis zu 1.000 Euro – wenn es sie denn gibt – dürfen wohl mit Kursgewinnen aus solchen Altanteilen verrechnet werden. Bei fondsbasierten Riester- und Rürup-Produkten bleibt die Steuerfreiheit dagegen erhalten.

Freibetrag von 100.000 Euro

Beim Verkauf der Altanteile zu einem späteren Zeitpunkt bleiben zusätzliche Kursgewinne nicht steuerfrei. Es gibt aber einen Freibetrag pro Person von 100.000 Euro. Wer also solche Anteile besitzt, sollte sein Depot ggf. mit Ehefrau, Kindern usw. teilen. Ungeklärt ist noch, ob diese Freibeträge im Erbfall mit übertragen werden können. Neu eingeführt wird eine Vorabpauschale. Bei allen Fonds wird am Jahresende ein Basisertrag berechnet, der in etwa auf Sparbuchniveau liegt. Abzüglich der vorgenommenen Ausschüttungen gilt er im folgenden Januar als fiktiv zugeflossen und muss versteuert werden. Bei thesaurierenden Fonds kann die Vorabpauschale dazu führen, dass eine Belastung des Kundenkontos stattfindet. Sie müssen deshalb vorher für ausreichende Liquidität sorgen, um Verzugszinsen zu vermeiden.

Direktversteuerung bei den Fonds

Ganz anders greift der Fiskus bei den Fonds zu. Heimische Investmentfonds müssen auf inländische Dividenden und Immobilienerträge direkt 15% Körperschaftssteuer zahlen. Bei Aktienfonds werden aber 30% der Erträge aus Kursgewinnen von der  Abgeltungsteuer verschont, bei Mischfonds mit einer Mindestaktienquote von einem Viertel 15% und bei Immobilienfonds 60% oder sogar 80%, wenn die Objekte überwiegend im Ausland beheimatet sind. Nötig wurde die Reform, um in- und ausländische Fonds steuerlich gleich zu stellen. Nebenbei werden so auch Fonds, die Gewinne ausschütten und solche, die sie thesaurieren, weitgehend steuerlich gleichgestellt. Die Depotbanken übernehmen damit die bisher aufwändige steuerliche Bearbeitung ausländischer Investmentfonds und stellen entsprechende Bescheinigungen aus.

Fazit: Zunächst hält sich die Belastung in Grenzen. Wenn aber die Abgeltungsteuer durch die Einkommensteuer ersetzt wird, sieht das anders aus.

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