Doppelbesteuerung
Dem Kaufkraftverfall – er ist derzeit glücklicher-weise gering.
Den Kosten – hier gibt es eine Fülle von Einzelpositionen wie Transaktionskosten, Depotgebühren und Fondskosten.
Den Steuern – hier greift der Fiskus konsequent zu und möchte bei Wertpapieren und Investmentfonds 25% Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag vom Ertrag. Das gilt für nahezu alle Wertpapiere und Investmentfonds.
Fall aus der Praxis
Paul Malteson vertraut sein Vermögen einem freien Vermögensberater und seiner Hausbank an. Beide betreuen gut 1,5 Mio. Euro. Die Depotstrukturen sind ähnlich. Der Unternehmer möchte so den Anlageerfolg der beiden vergleichen. Dazu konsultiert er einen unabhängigen Experten für Vermögensplanung. Das Ergebnis überrascht: Die Kostenquote bei der Hausbank beträgt 2,3% p. a., beim freien Berater sind es 0,2%-Punkte weniger. Ein großer Brocken sind die laufenden Gebühren für die eingesetzten Fonds. Beide Vermögensverwalter setzen hauptsächlich aktiv gemanagte Fonds ein, auch für die „effizienten“ Hauptaktienmärkte. Selbst im Rentenbereich, wo es derzeit auf jeden Cent ankommt, sind eher teure Produkte im Einsatz. Völlig überrascht ist Malteson, als er erkennt, dass beim freien Vermögensberater 95% in ausländischen thesaurierenden Fonds investiert sind. Bei der Bank sind es „nur“ 60%. Auch dem Steuerberater war nicht bekannt, dass der Großteil des Vermögens aus diesen Finanzbausteinen besteht. Auf jeden Ertrag erhält der Fiskus gleich 25% Abgeltungssteuer plus Soli-Zuschlag. Die Besteuerung soll dabei direkt an der Quelle, also bei der Depotbank, erfolgen. Das funktioniert auch reibungslos bei Fonds, wenn sie die jährlichen Erträge ausschütten. Wenn aber die Erträge im Fonds verbleiben, greift eine andere Steuerregel. Es müssen die sog. „ausschüttungsgleichen Erträge“ im Jahr des Anfalls versteuert werden – unabhängig davon, ob der Anleger diese Erträge ausgezahlt bekommt. Da die Depotbanken sie in der jährlichen Steuererklärung ausweisen, erfolgt hier auch der Steuerabzug. Wenn nach 20 oder mehr Jahren der Fonds verkauft wird, wird bei ausländischen Fonds automatisch erneut der gesamte Gewinn versteuert. Dies geschieht, obwohl häufig wesentliche Teile der Erträge schon in den Vorjahren versteuert wurden. Jetzt muss der Anleger oder der Steuerberater in der nächsten Steuererklärung nachweisen, dass für genau diesen Fonds bereits die Besteuerung erfolgt ist. Tut er das nicht, hat er faktisch die betreffenden Erträge doppelt versteuert. Die Praxis zeigt, dass dies ein Riesenaufwand ist. Teilweise müssen die Daten von den Banken geholt werden, teilweise fehlen die Aufzeichnungen aus den Vorjahren. Häufig bedarf es einer umfangreichen (und teuren) Recherche im Bundesanzeiger. Für Malteson wird die Dimension mit Blick auf seinen Depotauszug klar. Es geht derzeit um 35 Fonds. Etliche Fonds sind in den letzten Jahren bereits verkauft worden – und faktisch hat die Doppelbesteuerung bereits stattgefunden. Ausländische Fonds sind gut an ihrer ISIN zu erkennen. Sie beginnt mit FR (für Frankreich), LU (Luxemburg), FL (Liechtenstein), CH (Schweiz) oder IE (für Irland). Deutsche Fonds tragen stets das Kennzeichen DE. Doch bei der Gattung Indexfonds bietet selbst dieses Kennzeichen keine Sicherheit, dass es sich um einen deutschen Fonds handelt. Meist sind es trotzdem Fonds mit ausländischem Domizil – und somit besteht das Doppelbesteuerungsproblem. Thesaurierende Fonds haben am Ende des Namens häufig das Kennzeichen „thes.“ oder „acc.“ (für Akkumulation). Leider gibt es auch viele Fonds, deren Ertragsverwendung nur mit Blick in das sog. „Factsheet“ erkennbar ist. Ohne Namenskennzeichen ist also eine detaillierte Prüfung wichtig.Fazit: Malteson sollte auf ausländische thesaurierende Fonds ganz verzichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollten diese eingesetzt werden. Dann ist der „Doppelbesteuerungseffekt“ bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen. Ansonsten gilt: Nur Fonds mit deutschem Domizil oder ausschüttende ausländische Fonds einsetzen.