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Erfüllung von Goldlieferverträgen

XETRA-Einlösung steuerfrei

Die Einlösung von XETRA-Goldverträgen in Gold ist keine Veräußerung. Der Erlös ist damit auch nicht steuerpflichtig, entschied der BFH.

Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen in Gold ist steuerfrei. Es entsteht kein Veräußerungsgewinn. Daher ist der Betrag auch nicht zu versteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 6.2. 2018, Az. IX R 33/17). Dies gilt, wenn das Zertifikat vor der Gesetzesänderung in 2017 gekauft wurde, danach nicht mehr.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen für insgesamt knapp 100.000 Euro gekauft. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche waren die Inhaberschuldverschreibungen jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95%. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen.

Kein Gewinn zu versteuern

Das Ehepaar gab die Inhaberschuldverschreibung noch innerhalb eines Jahres gegen die Lieferung von 3.000 Gramm Gold zurück. Das Gold im Wert von 122.000 Euro wurde nicht verkauft; es blieb im Depot. Das Finanzamt sah in dem dabei erzielten Überschuss von 22.000 Euro über Einkaufspreis einen zu versteuernden Gewinn.
Laut BFH aber zu Unrecht. Denn eine Veräußerung liegt nur bei einer entgeltlichen Übertragung eines angeschafften Wirtschaftsguts vor, so der BFH. Es liegt aber kein entgeltlicher Vorgang vor, wenn der Gläubiger der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen lediglich seinen verbrieften (Sachlieferungs-)Anspruch auf Lieferung physischen Goldes einlöst und sein Gold an der angegebenen Lieferstelle empfängt.

Zumindest für Altverträge gilt die Steuerfreiheit noch.

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