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Banken aus dem Schneider

EuGH: Keinen zusätzlichen Nutzungsersatz für zurückgezahlten Kredit

Die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Dämpfer für Kreditnehmer, die im Fernabsatz, etwa online oder telefonisch, ihren Vertrag abgeschlossen und ihn später erfolgreich widerrufen haben. Die Banken können darauf in Zukunft mit größerer Gelassenheit reagieren. Konkret ging es um strittige Nutzungsersatzansprüche.

Widerruft ein Kunde erfolgreich seinen Darlehensvertrag und verlangt Rückabwicklung, so kann er von der Bank nur die geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Darüber hinaus gehenden Nutzungsersatz steht ihm nicht zu. 

Der EuGH hat damit der deutschen Rechtsprechung, entwickelt vom Bundesgerichtshof (BGH), klar widersprochen (zuletzt Beschluss vom 22.9.2015, Az.: XI ZR 116/15). Nach EU-Recht muss eine Bank beim Widerruf eines Kreditvertrags kein Entgelt dafür leisten, dass sie bis dahin mit dem bereits zurückgezahlten Zins- und Tilgungsraten arbeiten konnte.

Nur geleistete Zahlungen fließen zurück

Hintergrund ist für die Entscheidung in Luxemburg ein Fall in Deutschland. Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung kündigte ein Darlehnsnehmer nach zehn Jahren zwei Online-Immobilienkredite. Dabei forderte er auch einen Nutzungsersatz für die Zins-und Tilgungsleistungen, die er bis dahin an die Bank gezahlt hatte. 

Die DSL-Bank verweigerte den Widerruf. Es kam zum Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Bonn, das wiederum den EuGH anrief.

Nationale Regelungen ohne Belang

Der EuGH betont , dass keine EU-Vorschrift einen "Nutzungsersatz" durch die Bank vorsieht. Nationale Regelungen, die von diesem EU-Recht (21. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher) abweichen oder über dieses hinausgehen, sind generell unzulässig. 

Um die Frage, ob der Kreditnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen muss, ging es im vorliegenden Fall nicht.

Fazit: Bei wirksam widerrufenen Kreditverträgen gibt es zwar die bereits geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen zurück, aber keinen Ersatz für die Nutzung dieser Beträge durch die Bank.

Urteil: EuGH vom 4.6.2020, Az. C-301/18

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