Sie können verspätete Mietzahlungen selbst dann abmahnen, wenn sie diese zuvor über einen längeren Zeitraum hingenommen haben. So entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 9 C 79/15). Laut Gericht ist es eben keine Änderung der Vereinbarkeit über den Fälligkeitstermin einer Miete, wenn Sie eine verspätete Zahlung zuvor aus Kulanz akzeptiert haben. Das bedeutet auch, dass Sie bei entsprechender Abmahnung und Nichtbeachtung durch den Mieter diesem kündigen können.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter die Miete über längere Zeit stets zur Monatsmitte überwiesen. Vertraglich vereinbart war jedoch, dass die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen war. Darauf verwies nach einem Eigentümerwechsel der neue Vermieter und mahnte mehrmals vergeblich pünktliche Zahlungen an.
Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis – vollkommen zu recht, wie jetzt das Amtsgericht entschied. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei wegen der ständig verspäteten Zahlungen des Mieters und nach Abmahnung unzumutbar. Nur weil die verspäteten Zahlungen zuvor hingenommen wurden, könne dadurch keine Vertragsänderung angenommen werden: Schweigen sei in der Regel keine Willenserklärung, sondern das Gegenteil einer Erklärung, so das Gericht. Der Schweigende (also in dem Fall der Vermieter) bringe damit weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck.
Fazit: Ein gutes Urteil für Vermieter. Sie können gegenüber Ihren Mietern vorübergehende Kulanz zeigen, ohne dadurch die vertraglichen Rahmenbedingungen zu gefährden. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, Ihre Mieter auch auf dieses Urteil hinzuweisen, ohne gleich eine Kündigung anzudrohen und so das Mietverhältnis zu belasten.