BFH entscheidet über Handwerkerprämie
Der BFH könnte in Kürze ein Urteil fällen, dass Hausbesitzer und Handwerker erfreut. Er muss darüber entscheiden, ob haushaltsnahe Dienstleistungen auch außerhalb des Hauses steuerbegünstigt sind. Im Moment ist das der Fall. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte entsprechend entschieden (Urteil v. 27.7.2017, Az. 12 K 12040/17). Jetzt aber muss noch das oberste Finanzgericht dieser Auffassung folgen (Az. VI B 86/17).
Entscheidend ist, ob der BFH der Interpretation des Finanzgerichts Berlin/Brandenburg folgt. Dieses stellt bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht auf den Ort der Dienstleistung ab. Die Richter sind vielmehr der Ansicht, dass es für die Steuerermäßigung ausreichend ist, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Das gilt z.B. für Fenster. Glasereien in den Ballungszentren, aber auch außerhalb fordern immer öfter, dass kaputte Fenster in ihre Werkstatt gebracht werden. Damit entfallen die Transportkosten der Betriebe und die Werkstattausstattung erleichtert die Arbeit. Das gefährdet laut Gericht nicht die Prämie – weil das Fenster bspw. zurück in die Wohnung und damit den begünstigten Haushalt kommt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich mit 20% begünstigt. Die Höchstsumme im Jahr sind 4.000 Euro, sodass 800 Euro Steuerrückzahlungen fällig werden. Voraussetzung: Es muss gegen Rechnung und unbar bezahlt werden. Kann man Reparaturen in der Werkstatt durchführen lassen kann, würde es viel mehr Fälle von Steuerersparnis geben.
Fazit: Hoffen Sie auf die praktische Vernunft der BFH-Richter – auch sie sind oft Hauseigentümer.
Hinweis: Die Finanzämter lassen entsprechende neue Verfahren ruhen, bis der BFH entschieden hat. Alte Steuerverfahren werden aber weiter vollstreckt; es gibt keine Aussetzung der Vollziehung.