BGH: Eigentümergemeinschaft haftet nicht für abgebrochenen Ast
Ein Wohnungsbesitzer, dem auf dem Parkplatz der Wohnanlage ein Ast aufs Auto fällt, kann wegen des Schadens nicht die Eigentümergemeinschaft zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall aus Berlin entschieden.
Ein herabfallender Ast verursachte einen Schaden am Pkw in Höhe von 6.650 Euro, die der Halter von der Gemeinschaft erstattet haben wollte.
Baumfirma kann haften
Das lehnt der BGH allerdings ab. Das Verschulden des Dienstleisters wird der WEG nicht zugerechnet. Die Auto-Besitzerin kann allerdings die Firma verklagen, die für das Beschneiden der Bäume zuständig war.
Fazit: Verletzt ein Dienstleister die ihm übertragenen Pflichten, hat der geschädigte Eigentümer keine Schadenersatzansprüche gegen die Eigentümer-Gemeinschaft.
Urteil: BGH vom 13.12.2019, Az.: V ZR 43/19