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Bundesgerichtshof erleichtert Mieterhöhung nach Modernisierung

Dämmung an einer Hausfassade. © maho / Fotolia
Hat ein Vermieter eine Wohnung modernisiert und möchte dafür mehr Geld haben, muss er seine Kosten für die Renovierung nachweisen. Zu genau muss das dabei aber nicht sein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Mieter muss die nötigen Informationen bekommen, um die Plausibilität einer Renovierung überprüfen zu können. Eine Aufteilung nach verschiedenen Gewerken, Arbeitsabschnitten oder Einzelarbeiten, sind nicht notwendig, so der BGH. Nach seiner Auffassung wären damit aber die Anforderungen überspannt. Es sei auch nicht ersichtlich, was das dem Mieter bringen solle.

Der Vermieter muss lediglich den Betrag oder Quote angeben, der durch ausschließliche Reparaturarbeiten entstanden ist. Denn nur echte Modernisierungsmaßnahmen berechtigen dazu, die Kosten teilweise auf die Miete umzulegen. Von den angefallenen Modernisierungskosten darf der Vermieter acht Prozent auf die Jahresmiete umlegen. Aber nur bis zu drei Euro pro Quadratmeter (Kappungsgrenze) innerhalb von sechs Jahren.

Fazit: Für eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter keine Kostenaufschlüsselung bis ins letzte Detail vorlegen.

Urteil: BGH vom 20.7.2022, Az.: VIII ZR 337/21 u.a.

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