Gehört eine Klimaanlage zur Wohnung?
Gibt es in einer Wohnung eine Klimaanlage, dann ist sie Zubehör und wird mit vermietet. Diesem Grundsatz folgend hat ein Mieter auch das Recht darauf, dass eine installierte Klimaanlage repariert wird, wenn sie defekt ist. Genauso haben Mieter das Recht, die Klimaanlage in einen benutzbaren Zustand zu versetzen. Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding entschieden.
Der Fall: Eine vermietete Dachgeschosswohnung verfügte über eine Klimaanlage. Das Gerät war von der Mieterin aber nicht zu nutzen, da die erforderliche Fernbedienung fehlte. Sie verlangte deshalb von der Vermieterin die Übergabe. Die verweigerte die Herausgabe. Vor Gericht gewann die Mieterin. Gemäß § 311 c BGB ist die Anlage Teil der Mietsache.
Fazit: Eine Klimaanlage ist Zubehör und ist damit als mit vermietet anzusehen.
Urteil: AG Berlin-Wedding vom 27.1.2022, Az.: 13 C 29/21