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Räumungsaufschub nach gewonnener Vermieter-Klage abgelehnt

Kein Räumungsaufschub nach gewonnener Klage

Knapp 5.000 Mal beauftragten die Berliner Vermieter im Jahr 2018 die Gerichtsvollzieher mit der Räumung. Räumungsschutzklagen der Mieter bleiben überraschend oft ohne Erfolg.

Auch in Berlin geschehen in Mietprozessen noch Zeichen und Wunder. Mit einem rechtskräftigen Räumungsurteil ausgestattet, kann der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen, wenn der Mieter die Wohnung nicht freigibt. Da hilft es auch nicht, wenn eine Familie mit vier Kindern einen Aufschub von sechs bis acht Monaten verlangt. Das Landgericht (LG) Berlin lehnte den Antrag ab. 

Nicht mehr Zeit zur Wohnungssuche

Das Gericht räumte keine zusätzliche Zeit für die Wohnungssuche ein. Der Hinweis der Familie, dass sie mit ihren  schulpflichtigen Kindern eine neue Wohnung in der Nähe der Bildungsstätte suchen müssten und dies mehr Zeit in Anspruch nehme, zog nicht. Begründung: Einem Vermieter dürften nicht Aufgaben aufgebürdet werden, "die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat übertragen sind und damit der Allgemeinheit obliegen".

Fazit: Auch bei einer sechsköpfigen Familie liegt nicht automatisch eine unbillige Härte durch eine Zwangsräumung der Wohnung vor.

Urteil: LG Berlin vom 11.9.2019, Az.: 51 T 378/19

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