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Grundstückseigentümer ist machtlos

Kein Schadensersatz nach Bomben-Sprengung

Allein in Bayern müssen Bomben-Entschärfer (Kampfmittelbeseitigungsdienst) mehr als 1.100 Mal pro Jahr anrücken, um Bomben aus dem zweiten Weltkrieg zu beseitigen. Nicht immer funktioniert die Demontage des Zünders reibungslos, in diesen Fällen bleibt dann nur die Sprengung an Ort und Stelle. Und das kann unbeabsichtigte Nebenwirkungen haben.

Kommt es bei einer Bombenentschärfung zur Detonation und es gibt Schäden an Nachbargebäuden, haftet niemand. Zahlen muss aber ggf. dennoch die Versicherung.

Eine Gebäudeversicherung wollte sich dem entziehen. Sie musste für 5.000 Euro Schäden am Nachbarhaus aufkommen. Daher verklagte sie den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bombe lag. Der winkte ab: Er habe die Sprengung nicht angeordnet. Vielmehr sei er verpflichtet, die Entscheidung des Kampmittel-Räumdienstes hinzunehmen.

Das LG bestätigte diese Sichtweise: Über eine Sprengung habe allein der Räumdienst zu entscheiden, nicht der Grundstückseigentümer. Der hätte die Sprengung ebenso nicht verhindern können. Bei einer unkontrollierten Explosion hätte schließlich ein größerer Schaden gedroht.

Fazit: Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da über die Sprengung allein der Kampfmittelräumdienst entscheidet und nicht der Grundstückseigentümer auf dem die Bombe lag.

Urteil vom 2.8.2019, Az.: 6 O 337/19

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