Kündigt Ihr Mieter vorzeitig, müssen Sie einen Nachmieter weder (mit-)suchen noch akzeptieren. Das entschied der BGH (Urteil vom 7.10.2015, Az.: VIII ZR 247/14).
Der Mieter hat ganz im Gegenteil etliche Pflichten, wenn er durch Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus einem Mietvertrag heraus will: Der Nachmieter muss dem Vermieter geeignet und zumutbar erscheinen.
Der Mieter hat deshalb alle erforderlichen Informationen über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters zu liefern.
Sie als Vermieter müssen die Ablehnung eines Nachmieters wiederum nicht begründen. Damit vermeiden Sie auch eine eventuelle Klage wegen angeblicher Diskriminierung. Sie sind auch dann nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, wenn Sie eine wohlwollende Prüfung für den Fall zugesagt haben, dass ihr Mieter vorzeitig aus beruflichen Gründen ausziehen muss.
Fazit: Ein Mietvertrag hat nicht umsonst Fristen, an die sich beide Seiten halten müssen.