Preisgebunden nutzt Vermieter
In preisgebundenen Mietraum ist die Frage von Schönheitsreparaturen höchstrichterlich geklärt. Und zwar zugunsten von Vermietern! Diese dürfen Schönheitsreparaturen selbst durchführen lassen und dafür einseitig einen Kostenmietzuschlag erheben. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.09.2017, Az.: VIII ZR 250/16).
Bei Schönheitsreparaturen gibt es ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Die in etlichen Mietverträgen verwendeten Klauseln sind vielfach unwirksam.
Vermieterrecht statt Klauseln
Bei normalen Vermietungen führt das zu Rechtstreitigkeiten. Bei preisgebundenem Wohnraum aber setzt sich der BGH über die Klauseln einfach hinweg: Bei unwirksamen Klauseln über Schönheitsreparaturen muss der Vermieter gemäß §306 Abs. 2 BGB Schönheitsreparaturen selbst vornehmen.
Dies gehört grundsätzlich zu seinen Pflichten als Vermieter. Dafür kann er aber laut Wohnbindungsgesetz (§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1) WoBindG die Miete erhöhen, weil sich durch die Maßnahmen die laufenden Aufwendungen erhöhen. Die Schönheitsreparaturen sind nämlich Instandhaltungskosten und somit laufende Aufwendungen gem. § 28 Abs. 4 S. 2 der II. BerechnungsVO.
Keine Pflicht zu Klauseln
Noch besser: Sie müssen keine Individualvereinbarung abschließen. Dazu sind Sie trotz unwirksamer Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturkosten weder aus Treu und Glauben noch aus einer Nebenpflicht heraus verpflichtet.
Fazit: An die Stelle der AGB-Schönheitsreparaturklauseln tritt bei preisgebundenem Wohnraum originäres Vermieterrecht.