Versammlungsort muss groß genug sein
Wohnungseigentümern ist nicht wegen einer begrenzten Raumgröße die Teilnahme an der Eigentümerversammlung zu verweigern. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte dar, so das Landgericht (LG) Frankfurt. Sämtliche Beschlüsse dieser Versammlung sind deshalb unwirksam. Der Versammlungsort müsse so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist.
Fazit: Beschlüsse einer WEG, an der nicht alle Eigentümer teilnehmen können, weil der Sitzungsraum zu klein ist, sind ungültig.
Urteil: LG Frankfurt am Main vom 30.8.2022, Az.: 2-13 S 4/22